Herstellerverantwortung
11.07.2019 | Johanna Stein

VerpackG: Bußgelder drohen

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ca. 2.000 Ordnungswidrigkeiten an die Länder übergeben, damit der Vollzug in diesen Fällen in die Wege geleitet werden kann.

Damit zeigt sich, dass der im Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelte Mechanismus, die Verpflichtungen zur Verpackungsentsorgung über die ZSVR zu kontrollieren, wirkt. Wer die Pflichten nicht einhält, muss jetzt mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.

In den vergangenen Jahren wurde sehr deutlich, dass eine Vielzahl von Herstellern und Händlern diese Pflicht missachtet haben. Es gab und gibt noch immer eine große Anzahl von Trittbrettfahrern, die ihre Pflicht komplett ignorieren, aber auch eine große Anzahl von Herstellern, die ihre Pflichten nicht für alle Verpackungen erfüllen. Das war der Hintergrund, warum der Gesetzgeber die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen hat. Dort müssen sich seit dem 1. Januar 2019 alle Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID registrieren.

In der Folge müssen die verpflichteten Unternehmen Datenmeldungen zu den durch diese pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an das Register melden. Gleichzeitig melden die Systeme ebenfalls Daten an die ZSVR.

„Wir bekommen vierteljährlich alle Daten der Systeme und zusätzlich Daten von den Verpflichteten. Von den großen Verpflichteten haben wir zudem am 15. Mai die sogenannte Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2018 bekommen, also durch Prüfer testierte Jahresverpackungsmengen. Vielen Herstellern und Händlern scheint nach wie vor unklar zu sein, dass wir diese Daten abgleichen und analysieren“, erläutert Gunda Rachut, Vorstand Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Voraussetzungen für die Arbeit der ZSVR.

„Da die großen Verpackungsmengen auch von großen Firmen in Verkehr gebracht werden, liegt es nahe, dort mit den Maßnahmen zu beginnen. Insofern haben wir die zum 15. Mai hinterlegten Vollständigkeitserklärungen analysiert und sind auf eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten gestoßen. Nach § 26 VerpackG müssen wir Ordnungswidrigkeiten zusammen mit den Beweismaterialien an die Vollzugsbehörden übergeben. Dies ist nunmehr für ungefähr 2.000 Fälle passiert“, führt Gunda Rachut aus.

„Das VerpackG hat zum Ziel, die Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt zu minimieren. So lange die Verpflichteten die Vorgaben des VerpackG ignorieren, kann das Gesetz nicht wirken. Wir wollen sicherstellen, dass alle Verpflichteten ihre Verpflichtungen umsetzen, um tatsächlich zu einer Umweltentlastung zu kommen“
Gunda Rachut, Vorstand Zentrale Stelle Verpackungsregister

Dies begrenzt sich jedoch nicht nur auf die Verpflichteten selbst. Auch die Prüfer von Vollständigkeitserklärungen werden überprüft. Die ZSVR hat Prüfleitlinien veröffentlicht. Es wird nun ebenso die Umsetzung überprüft. Auch hier hat die ZSVR Defizite in der Anwendung dieser Leitlinien bei der Prüfung und Abgabe von Vollständigkeitserklärungen erkennen müssen.

Quelle: www.bvse.de

Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie unter das VerpackG fallen und unterstützen Sie bei den daraus resultierenden Verpflichtungen.
 

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