LKW-Maut und CO2-Bepreisung

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Gesetzliche Änderungen

November 2025

Die Bundesregierung hat zum Jahresende umfassende Änderungen im Mautrecht sowie im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kostenstruktur in der Abfalllogistik sowie in der Abfallbehandlung haben. Diese gesetzlichen Anpassungen sind daher in der zukünftigen Preisgestaltung zwingend zu berücksichtigen.

Zum 1. Dezember 2023 wurde eine CO-Differenzierung in der Lkw-Maut eingeführt. Diese neue Mautkomponente berücksichtigt die verkehrsbedingten CO₂-Emissionen und sieht einen Aufschlag auf Basis eines gesetzlich festgelegten CO₂-Wertes von 200 € pro Tonne CO vor. Der CO₂-Mautteilsatz gilt für alle mautpflichtigen Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen und ist sowohl bei eigenen Transportdienstleistungen als auch bei beauftragten Speditionsleistungen relevant. Darüber hinaus wird die Mautpflicht zum 01. Juli 2024 auf Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen ausgeweitet.

Des Weiteren wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz zum 1. Januar 2024 auf die thermische Abfallverwertung erweitert. Seit diesem Zeitpunkt unterliegen die fossilen CO₂-Emissionen aus der Abfallverbrennung der nationalen CO₂-Bepreisung im Rahmen des Emissionshandels. Die Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen sind verpflichtet, für die entsprechenden Emissionsmengen Zertifikate zu erwerben. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden im Regelfall an die Abfallerzeuger weitergegeben.

Die gesetzlich festgelegten CO₂-Preise entwickeln sich wie folgt:

  • 2024: 45 €/t CO₂
  • 2025: 55 €/t CO₂
  • ab 2026: Preiskorridor 55–65 €/t CO

Damit ist künftig von einer fortlaufenden zusätzlichen finanziellen Belastung auszugehen, die neben den regulären Entgelten für Transport und thermische Behandlung zu entrichten ist.

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