Bevollmächtigter ElektroG

Mit unserem Bevollmächtigten-Service erfüllen Hersteller & Händler ihre Pflichten für den deutschen Markt.

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Bevollmächtigter gemäß Elektrogesetz

Unterstützung für den Zugang zum deutschen Elektrogeräte-Markt

Als Bevollmächtigte ermöglicht hpm ausländischen Herstellern, Importeuren und Händlern von Elektrogeräten, die keinen Sitz in Deutschland haben, ihre Pflichten gemäß ElektroG professionell zu erfüllen. Mit hpm bevollmächtigen Sie einen zertifizierten Dienstleister, der Ihrem Unternehmen die Marktteilnahme in Deutschland zuverlässig ermöglicht. Wir sorgen für Rechtssicherheit.

Welche Kriterien sollte ein Bevollmächtigter erfüllen?

Bevollmächtigt werden kann eine in Deutschland niedergelassene natürliche oder juristische Person und Personengesellschaft. Fachkenntnisse werden gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben, sind aber unabdingbare Voraussetzung, um der übertragenen Verantwortung im Sinne des Auftraggebers gerecht zu werden. Der Bevollmächtigte kümmert sich für den eigentlichen Hersteller um alle übertragbaren Herstellerpflichten aus dem ElektroG. Dazu zählen neben dem Beantragen der erforderlichen Registrierungen Ihrer Produkte, auch das Erfüllen der Anzeige-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten von Herstellern gegenüber der stiftung ear, damit diese rechtskonform auf dem deutschen Markt angeboten werden können.

Er ist zudem gegenüber den für die Einhaltung des ElektroG zuständigen Behörden (Umweltbundesamt und stiftung ear) erster Ansprechpartner für Zuständigkeiten rund um das ElektroG. Als Unternehmen dürfen Sie für alle Ihre Marken und Gerätearten nur einen Bevollmächtigten beauftragen.

Deshalb sollte ein Bevollmächtigter gemäß ElektroG:

  • Erfahrung mit den Verpflichtungen, Fristen und der Kommunikation mit dem Umweltbundesamt und der stiftung ear haben.
  • über Kontakte zu Fachfirmen und Rücknahmesystemen im Bereich von Elektro-Altgeräten verfügen.
  • Expertise im Controlling beauftragter Umsetzungen besitzen.
  • die gesetzlichen Richtlinien und Pflichten nicht nur genau kennen, sondern auch ihre laufenden Anpassungen aktiv und präventiv berücksichtigen.

Die Wahl des Bevollmächtigten kann für Ihren Unternehmenserfolg in Deutschland prägend sein. Setzen Sie mit hpm als Bevollmächtigtem auf Erfahrung und Ressourcen.

Wer braucht einen Bevollmächtigten?

Einen Bevollmächtigten gemäß Elektrogesetz benötigen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die ihre Produkte in Deutschland anbieten wollen. Voraussetzung wäre, dass diese Ihre Produkte an Endnutzer in Deutschland anbieten. Sollten ausländische Hersteller Ihre Produkte an z.B. Händler vertreiben, so kann der ausländische Hersteller auf freiwilliger Basis und zur eigenständigen Sicherstellung der Rechtskonformität einen Bevollmächtigten in Deutschland bestellen.

Diese Verpflichtung gilt nicht ausschließlich für Produzenten von Elektrogeräten. Als Vertreiber oder Importeur von Geräten, die (noch) nicht vom Hersteller in Deutschland registriert wurden, fallen die entsprechenden Herstellerpflichten an Sie.

Wir helfen Ihnen gerne als Bevollmächtigter Ihre Verpflichtungen gemäß ElektroG zu erfüllen.

Wie benennt man einen Bevollmächtigten gemäß ElektroG?

Vor der Benennung eines Bevollmächtigten gemäß ElektroG muss eine Beauftragung des Bevollmächtigten erteilt werden. Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Sie muss die Verpflichtung des Bevollmächtigten und sein Einverständnis enthalten, die Aufgaben des Herstellers aus dem ElektroG in eigenem Namen wahrzunehmen.

Als zweiter Schritt folgt das Einreichen der Bevollmächtigung bei der stiftung ear über das ear Portal. Nach einer positiven Prüfung bestätigt die stiftung ear sowohl Ihrem Unternehmen, als auch dem Bevollmächtigten die entsprechende Bevollmächtigung. Der Bevollmächtigte kann nun seine Arbeit gemäß ElektroG aufnehmen.

Mit hpm unkompliziert und schnell einen Bevollmächtigten benennen.

Rechtslage zum Elektrogesetz 2021

Das ElektroG von 2005 wurde 2015 umfassend novelliert und weiter angepasst, um den Vorgaben der europäischen WEEE-Richtlinie zu entsprechen. Der 2018 verabschiedete und der Ende 2020 eingebrachte Entwurf zur Änderung beinhaltet keine Anpassung des § 8, der für die Bevollmächtigten von im Ausland ansässigen Unternehmen relevant ist. Damit sind die Entscheidungen zur Bevollmächtigung von 2015 für die Rechtslage weiter maßgeblich.

Mit dem ElektroG, das in geänderter Fassung am 24.10.2015 in Kraft trat, wurde mit § 8 der Artikel 17 der EU WEEE2-Richtlinie umgesetzt. § 8 ElektroG schreibt vor, dass ein Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buchstabe a bis d, der keine Niederlassung im Geltungsbereich des ElektroG hat, einen sogenannten Bevollmächtigten beauftragen muss. Gemäß § 18 (2) ElektroG gilt außerdem eine Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten über die Entsorgung und Rücknahme von Altgeräten, die ebenfalls durch den Bevollmächtigten geschehen kann.

Das ElektroG finden Sie hier.

Weitere Dienstleistungen für Hersteller von Elektrogeräten

Bei hpm kümmern wir uns als Bevollmächtigte nicht nur darum, dass Sie Ihre Produkte rechtssicher am deutschen Markt vertreiben können. Unsere Services decken für Sie alle Prozesse rund um Entsorgung und Recycling ab. Mit der seit Jahrzehnten von uns bekannten Zuverlässigkeit und hervorragender Logistik nehmen wir Ihnen Bürokratie und Koordination in einem stark regulierten Bereich ab, sodass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Wir sind Ihr verlässlicher Partner rund um Entsorgungs- und Produktpflichten.

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