Herstellerverantwortung
04.04.2019 | Johanna Stein

„Passive“ Endgeräte fallen künftig auch unter das ElektroG

Anders als zahlreiche andere EU-Staaten sieht die stiftung ear viele Elektrogeräte, die Ströme lediglich durchleiten, sogenannte „passive“ Geräte, bislang nicht im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Ab dem 01. Mai 2019 passt die stiftung ear ihre Praxis dahingehend an und stuft auch passive Endgeräte als Elektro- oder Elektronikgerät ein; diese werden damit registrierungs- und meldepflichtig.

„Unser Ziel ist es, die WEEE-Richtlinie im Einklang mit anderen EU-Staaten umzusetzen. Damit arbeiten wir auf eine europaweite Harmonisierung hin, die im Sinne der Hersteller ist.“
Alexander Goldberg, Stiftungsvorstand

Auch bei passiven Produkten ist die Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen wichtig. Während Endgeräte, in den Anwendungsbereich fallen, bleiben Bauteile auch weiterhin davon ausgenommen. Zu Endgeräten gehören beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen und Stromschienen. Als Bauteile eingestuft werden z. B. Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Ringkabelschuhe.

WICHTIGES UPDATE

Kurz vor Ablauf der Übergangsfrist hat die stiftung ear die Anforderungen an den Umgang mit „passiven“ Endgeräten noch einmal spezifiziert; mit umfangreichen Folgen für die betroffenen Hersteller.

Die Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Meldepflichten gelten demnach nicht nur für separat in Verkehr gebrachte „passive“ Endgeräte. Auch einem „Hauptprodukt“ beigefügte „passive“ Endgeräte, z. B. ein fertig konfektioniertes Stromkabel, sind vor diesem Hintergrund entsprechend zu behandeln.

Exemplarisch betrachtet zieht diese Auslegungspraxis des Anwendungsbereiches bspw. für betroffene Hersteller von Bildschirmgeräten unter anderem folgende Konsequenzen nach sich:

  • Dem Bildschirmgerät beigefügte Stromkabel sind spätestens ab dem 01.05.2019 konform zu kennzeichnen.
  • Die Registrierung mindestens einer weiteren Geräteart und Marke könnte erforderlich werden (z. B. in der Geräteart „Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können“).
  • Die Daten im Warenwirtschaftssystem und damit verbunden die Reporting relevanten Prozesse müssen umfangreich angepasst werden:
    • Anzuwendende Bezugsgröße für die Mengenermittlung der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte war bis dato das Gewicht des Gerätes im gebrauchsfähigen bzw. betriebsfertigen Zustand (d. h. in der Grundausstattung des Auslieferungszustandes). Im Fall der Bildschirmgeräte wurde das Gewicht der beigefügten Stromkabel somit seit jeher berücksichtigt.
    • Ab dem 01.05.2019 sind für das Hauptprodukt „Bildschirm“ nun (mindestens) zwei Gewichte zu erfassen und in der entsprechenden Geräteart zu reportieren
      • das Gewicht des Stromkabels und
      • das angepasste/reduzierte Gewicht des Bildschirms.

Hersteller aller passiven Endgeräte sind Sie somit verpflichtet, ihren Registrierungsantrag vor dem 01. Mai 2019 zu stellen. Als Umweltdienstleister unterstützen wir Sie bei der Umsetzung - sprechen Sie uns an.

Quelle: stiftung ear

| Michael Beetz

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