Herstellerverantwortung
28.09.2020 |

Novelle des ElektroG mit weitreichenden Folgen für Hersteller/Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten

Am 16.09.2020 wurde der Gesetzesentwurf zur Novelle des ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) veröffentlicht. Dieser zieht für Hersteller und Vertreiber weitreichende Konsequenzen nach sich. Welche, erfahren Sie hier:

Künftig werden sowohl Betreiber eines elektronischen Marktplatzes als auch Fulfillment-Dienstleister unter den Vertreiber- bzw. Herstellerbegriff fallen, wenn diese erstmalig Elektro- und Elektronikgeräte im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit in Deutschland anbieten. Daher ist eine genaue Vorabprüfung der Anbieter dieser Geräte auf den Internet-Plattformen künftig unabdingbar. Zudem sollte sich jeder Hersteller beim jeweiligen elektronischen Marktplatz rückversichern, dass dieser ausschließlich rechtskonform tätige Hersteller im Portfolio führt, bevor er seine Geräte dort anbietet.

Des Weiteren sehen sich Hersteller erweiterten Informationspflichten konfrontiert. So müssen diese darüber informieren, welche Batterieart verbaut wurde und wie diese sicher zu entnehmen sind. Zudem werden die Informations- und Kennzeichnungspflichten für B2B-Hersteller weitreichender gefasst – etwa dadurch, dass diese ihre Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kennzeichnen und beim Anbieten darüber informieren müssen, wie diese Geräte fachgerecht entsorgt werden.

Weitreichende Folgen hat die Gesetzesnovelle allen voran für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Produkte in anderen als privaten Haushalten zum Einsatz kommen: So müssen diese nicht nur ihre Produktkennzeichnung erweitern, sondern künftig auch ihr Rücknahmekonzept bei der dafür zuständigen Behörde darlegen. Die Verpflichtung stellt eine Marktzugangsvoraussetzung dar, ohne die kein B2B-Gerät mehr in Deutschland angeboten werden darf.

Eine weitere wichtige Neuerung im Gesetz ist, dass künftig jeder Hersteller, der an Endnutzer via Fernkommunikationsmittel vertreibt, Angaben darüber treffen muss, in welche Länder seine Elektro- und Elektronikgeräte vertrieben werden – unabhängig davon, ob der Endnutzer im privaten Haushalt oder im gewerblichen Bereich anzusiedeln ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt stellt die Ausweitung der Vertreiberrücknahme dar. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro-und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm² sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 qm² sind künftig verpflichtet, bis zu fünf Elektroaltgeräte mit einer äußeren Abmessung kleiner 25 cm kostenlos zurückzunehmen. Altgeräte mit einer äußeren Abmessung größer 25 cm müssen nur dann kostenlos am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückgenommen werden, wenn der Kunde ein Produkt der gleichen Geräteart erwirbt, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen, wie das neue Gerät erfüllt.

Es wird sehr deutlich, dass im künftigen ElektroG die Transparenz für Hersteller seitens der öffentlichen Behörden weiter verschärft werden. Daher lohnt es sich für Sie schon heute, die jeweiligen Maßnahmen durchzuführen, damit Sie bis zur Übergangsfrist weiterhin rechtskonform Geräte auf dem deutschen Markt anbieten dürfen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne, sprechen Sie uns einfach an.

Ein weiterer Newsletter wird Sie zeitnah über die neuen Pflichten für Erstbehandlungsanlagen, die sich aus der Novellierung des ElektroG ergeben, informieren.

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| Michael Beetz

Kennzeichnungspflicht und Rücknahmekonzept gemäß ElektroG

Lesen Sie, welche gesetzlichen Verpflichtungen Hersteller seit diesem Jahr umsetzen müssen.

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