Herstellerverantwortung
18.12.2020 |

Was der Brexit für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und die WEEE-Richtlinie bedeutet

Bei bestimmten Vertriebskonstellationen sind Hersteller, Vertreiber und Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten auch im Ausland zur Registrierung, Rücknahme etc. von EEE, Batterien und Verpackungen verpflichtet. In der Regel sind z. B. alle Unternehmen verpflichtet, die über ihren eigenen Onlineshop oder über einen elektronischen Marktplatz (wie bspw. Amazon) an Verbraucher im Ausland verkaufen. Mit Verbraucher sind hierbei sowohl private als auch gewerbliche Kunden gemeint.

Der aktuelle Referentenentwurf zum ElektroG3 geht sogar noch einen Schritt weiter und sieht vor, dass Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten, die auch über Fernkommunikationsmittel verkaufen, zukünftig im Zuge des Registrierungsprozesses bei der stiftung ear verpflichtend Angaben darüber machen müssen, in welche anderen EU-Länder sie ebenfalls über diese Methode verkaufen. Zusätzlich müssen die Namen aller dort ausgewählten Bevollmächtigten gemäß WEEE Gesetzgebung angezeigt werden.

Bedeutet der Brexit Änderungen bei der Herstellerverantwortung und Einhaltung der WEEE-Richtlinie?

Seit Ende Februar liegen die Verhandlungsmandate der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs für das Abkommen vor, das die Handelsbeziehungen zwischen beiden ab dem 1. Januar 2021 regeln soll. Während die EU an in der Vergangenheit Erreichtem und starker Regulierung festhalten will, strebt das Vereinigte Königreich danach, zukünftig nicht mehr an EU-Handelsregeln gebunden zu sein. Bedeutet der Austritt aus der Europäischen Union für Handelspartner der UK also Änderungen bei der Herstellerverantwortung?

Um diese Frage beantworten zu können, muss man einen Blick auf die derzeit geltenden gesetzlichen Verpflichtungen werfen – und die haben in UK nicht in erster Linie mit EU-Gesetzgebung zu tun, sondern gelten solange sie nicht ausdrücklich von der Landesregierung aufgehoben oder geändert werden. Denn die Anforderungen der EPR wurden in jedem EU-Mitgliedstaat in jeweils nationales Recht überführt. Der Austritt aus der EU ändert also erstmal nichts an den geltenden Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in UK.

Darüber hinaus kann eine Änderung der Gesetzgebung nicht im Interesse des Vereinigten Königreichs liegen, da britische Exporte auch im Rahmen eines neuen Handelsabkommens die EU-Produktstandards erfüllen müssen, um Zugang zum EU-Markt zu erhalten. Denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass die EU einem Abkommen zustimmen würde, das die Einhaltung der jetzt geltenden Standards diesbezüglich aufheben würde. Ob ein neues Handelsabkommen nach norwegischem oder schweizerischem Vorbild ausgehandelt wird, scheint bei dieser Sachlage unerheblich zu sein.

Diesen Überlegungen zufolge ist es sehr unwahrscheinlich, dass die britische Umweltgesetzgebung kurzfristig geändert wird – allein der Prozess, Gesetze neu zu schreiben, ist für überraschende Änderungen zu zeitintensiv.

Noch Fragen?

Nehmen Sie Kontakt auf! Für mehr Überblick und sicheres Agieren im Rahmen der Gesetzgebung bei internationalen Handelsbeziehungen beraten wir Sie gerne.

Je nach Bedarf werden im Rahmen einer klassischen Analyse, die jeweils in nationales Recht überführten Anforderungen und konkreten Verpflichtungen ganzheitlich und individuell für Ihre individuellen Anforderungen recherchiert, aufbereitet und dokumentiert. Entsprechende Handlungsempfehlungen dienen dazu, die Compliance und damit einhergehend die Einhaltung der Marktzugangsvoraussetzungen nachhaltig und dauerhaft sicherzustellen.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen für diese komplexen internationalen Themen einen interaktiven Online-Workshop mit dem Thema „Verpflichtungen gemäß der erweiterten Herstellerverantwortung beim Verkauf ins Ausland“ an.

| Michael Beetz

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