Im Zuge des Verpackungsgesetzes müssen Inverkehrbringer von Verpackungen Daten, über die Verpackungen die sie in Verkehr gebracht haben, sammeln und in einer Jahresabschlussmeldung abgeben. Hier müssen z.B. Informationen wie Materialart, Registrierungsnummer oder der Zeitraum beinhaltet sein. Diese Daten müssen dann dem genutzen dualen System sowie der Zentralen Stelle gemeldet werden. Die Vollständigkeitserklärung unterscheidet sich dadurch, dass noch mehr Angaben zu den Verpackungen gemacht werden müssen, vorallem im Hinblick auf Verkaufs- und Umverpackungen. Außerdem muss sie von jemand registriertem geprüft werden. Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung besteht dann, wenn man:
- mehr als 80.000kg Glas,
- mehr als 50.000kg Papier, Pappe, Karton
- mehr als 30.000kg Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe Getränkekartons, sonstige Verbunde
in den Verkehr bringt. Andernfalls ist die Erklärung freiwillig, es sei denn die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde fordert dazu auf.