Erstellung der rechtlich geforderten Dokumentation zur Gewerbeabfallverordnung

Strafen bis 100.000€ vermeiden mit unserem Service

Die in 2017 novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) hat viele Neuerungen mit sich gebracht. Durch die im April 2019 veröffentlichte LAGA 34, Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, wurde diese konkretisiert und klar beschrieben.

Die LAGA 34 enthält u.a. detaillierte Informationen über den Anwendungsbereich und Ausnahmen der Gewerbeabfallverordnung. Des Weiteren finden sich Angaben für die Berechnung von Sortier- und Recyclingquoten und über die Erstellung der gesetzlich, geforderten Dokumentation. Diese ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, andernfalls droht eine Ordnungswidrigkeit.

Sie haben Fragen zur
Gewerbeabfallverordnung?

Wir helfen Ihnen!

Erneuerungen der GewAbfV

Relevante Regelungen für Unternehmen

Erweiterung der Getrennthaltungs-pflicht bei Abfällen
Kaskaden-vorbehandlung

Es müssen nun alle Aggregate durchlaufen werden, bevor die Vorbehandlung abgeschlossen ist

Umfangreiche
Dokumentations-pflichten
Konkretisierung

Technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Analyse Ihrer Pflichten und Erstellung der Dokumentation nach GewAbfV mit hpm.

Umsetzung Gewerbeabfallverordnung
in Ihrem Unternehmen

Zunächst überprüfen wir die Umsetzung der GewAbfV bei Ihnen vor Ort und erstellen dann Ihre individuelle, abfallrechtlich konforme Dokumentation. Sprechen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen direkt weiter. Gerne nennen wir Ihnen Referenzen unserer Arbeit.

Für Unternehmen mit einer größeren Anzahl an Niederlassungen haben wir eine interaktive, effektive Lösung für die Erstellung der individuellen Dokumentation nach GewAbfV.

Folgende Abfallfraktionen fallen unter die verschärfte Getrenntsammlungspflicht:
Glas
Kunststoffe
Metalle
Papier, Pappen Kartonage (PPK)
Holz
Textilien
Bioabfälle

Abfälle, die dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder dem Batteriegesetz unterliegen, sind nicht von der Verordnung betroffen (§ 1 Abs. 4 der Verordnung)

Getrenntsammlungsquote
Kann der Abfallerzeuger sich durch einen zertifizierten Sachverständigen (bspw. von hpm) beweisen, dass mindestens 90% seiner Abfälle getrennt gesammelt werden, dürfen die restlichen Abfälle zur energetischen Verwertung weitergeleitet werden.

Ausnahmen zur Getrenntsammlungsquote
Kann beispielsweise durch Rechnungen, Wiegescheine, Lagerpläne, etc. bewiesen werden, dass diese Getrenntsammlungsquote „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich unzumutbar“ sei, können die gemischten Abfälle einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zugeführt werden.

  • Als „technisch nicht möglich“ gilt es, wenn nicht genügend Platz für das Aufstellen der Behälter vorhanden ist, oder die Behälter öffentlich zugänglich sind und somit von dritten zweckentfremdet werden können.
  • Als „wirtschaftlich unzumutbar“ gilt es, wenn die verbundenen Kosten der fachgerechten Entsorgung außer Verhältnis zu der Entsorgung gemischten Abfällen stehen. Dies kann der Fall sein, wenn nur kleine Mengen, oder nur sporadisch bestimmte Abfallfraktion anfallen.

Sprechen Sie uns an: Lassen Sie sich bei der abfallrechtlichen Compliance unterstützen – wird die Getrenntsammlungsquote nicht eingehalten kann diese Ordnungswidrigkeit zu einer Geldstrafe von bis zu 100.000€ sowie einen Eintrag ins Gewerbezentralregister resultieren.

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