Abfallmanagement
22.12.2020 |

ElektroG3: Verschärfungen für neue Akteure „Betreiber elektronischer Marktplätze“ und „Fulfillment-Dienstleister“ erwartet

Am 16.09.2020 wurde der Referentenentwurf zum ElektroG3, das voraussichtlich zum 01.01.2022 in Kraft treten soll, veröffentlicht. Neben einer Ausweitung, die unter anderem die Kennzeichnungs-, Informations-, Registrierungs- und Vertreiberrücknahmepflichten betrifft, sind neue „Akteure“ im Gesetz definiert worden: die „Fulfillment-Dienstleister“ und die „Betreiber elektronischer Marktplätze“.

Bislang unterliegen diese in Deutschland im Hinblick auf die Einhaltung der abfallrechtlichen Registrierungs- und Anzeigepflichten ihrer verkaufenden Händler, keinerlei gesetzlichen Verpflichtungen.

Mit der Definition dieser Akteure soll der immer noch hohen Anzahl an Trittbrettfahrern, die gar nicht oder nicht korrekt ihren Compliance-Verpflichtungen aus dem ElektroG nachkommen und sich in der Folge auch nicht an der Finanzierung und Entsorgung ihrer Elektrogeräte beteiligen, eine weitere „Kontrollinstanz“ entgegentreten. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gibt an, dass Trittbrettfahrer ca. 5-10% aller Verkäufe ausmachen.

Da von Betreibern elektronischer Marktplätze in den letzten Jahren eine Vielzahl elektronischer Produkte über ihre Plattformen in Verkehr gebracht wurden, sieht der Referentenentwurf vor, diese künftig mit weitreichenden Verpflichtungen zu konfrontieren. So sollen Bertreiber elektronischer Marktplätze (wie z. B. Amazon, Ebay oder Alibaba) nur noch Geräte von vollständig und korrekt registrierten „Herstellern“ in ihrem Marketplace führen. Andernfalls drohen ihnen hohe Strafzahlungen (bis zu 100.000 €). Dies hat (wahrscheinlich) zur Folge, dass den Marktplatzbetreibern eine gesonderte Prüfrolle zukommen wird.

Es ist vorstellbar, dass jeder „Hersteller“, der seine Geräte künftig über einen solchen Marktplatz vertreiben möchte, Informationen hinsichtlich seiner ElektroG-Konformität abgeben muss. Dazu könnten die folgenden Informationen zählen:

  • die Vorlage einer WEEE-Nummer
  • Angaben hinsichtlich (einer) korrekten/r und vollumfassenden/r Registrierung(en),
  • Nachweis über die Abgabe korrekter Meldungen
  • Nachweis über die vollumfängliche Einhaltung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten

Wir empfehlen Ihnen bereits heute das eigene Portfolio hinreichend zu prüfen. Da zu erwarten ist, dass diese neuen Rollen samt deren Verpflichtungen mittel- oder langfristig auch für (Erst-)Inverkehrbringer von Batterien und Verpackungen in den jeweiligen Gesetzgebungen eingeführt werden, raten wir auch hier, eine entsprechende Compliance-Prüfung vorzunehmen.

Wie gehen bereits andere Länder bei der Umsetzung vor?

Wenn wir auf Frankreich blicken, ist das in Deutschland vorgesehene Vorhaben, künftig Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in das Abfallrecht mit aufzunehmen, bereits umgesetzt worden.

Mit Inkrafttreten eines neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurden in diesem Jahr bestimmte Verpflichtungen auf Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment -Dienstleister ausgedehnt. Dadurch sind diese bereits heute als Inverkehrbringer und Verursacher von Abfällen aus Elektrogeräten, Batterien und Verpackungen gesetzlich dazu verpflichtet, die Vermeidung und Entsorgung der durch den Verkauf über ihren Marketplace entstehenden Abfälle zu gewährleisten oder hierzu beizutragen.

Es ist durchaus vorstellbar, dass zukünftig auch weitere Länder jene Akteure verstärkt in die Verantwortung nehmen.

Bei Fragen rund um die Sicherstellung Ihrer länderspezifischen Compliance in allen drei Rechtsbereichen können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Wir unterstützen Sie mit entsprechenden vollumfassenden Dienstleistungs- und Beratungsangeboten.

(Hinweis: Im Januar und Februar des kommenden Jahres führen wir Online-Basis-Schulungen hinsichtlich des novellierten Batteriegesetzes und des aktuellen Entwurfs für ein neues Elektrogerätegesetz (inklusive dazugehöriger Behandlungsverordnung) durch. Neben detaillierten Informationen zu den neuen Pflichten und Änderungen erhalten Sie ebenfalls erste Handlungsempfehlungen von uns.

Sprechen Sie uns gerne schon heute an!

| Johanna Stein

Behandlungsverordnung (BehandlungsV) für Elektro- und Elektronikaltgeräte

Im Mai erfolgte auf Einladung des Umweltbundesamtes (UBA) ein Fachgespräch, in dem es dieses Mal um die Behandlung von Lampen ging.

weiterlesen

Machen Sie sich schlau.

Unser Umweltlexikon bieten Ihnen die Möglichkeit Ihr Wissen zu vertiefen.

Umweltlexikon

Immer auf dem neusten Stand bleiben.

Melden Sie sich für unseren Newsletter an.

Sprechen Sie mich an!

Ja, ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.