Herstellerverantwortung
14.02.2023 | Michael Beetz

Kennzeichnungspflicht und Rücknahmekonzept gemäß ElektroG

Was Hersteller von „b2b-Geräten“ seit dem 01.01.2023 beachten müssen…

Seit dem Jahreswechsel 2023 haben Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten die gesetzliche Verpflichtung, alle Elektro- und Elektronikgeräte neben einer Herstelleridentifikation auch mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern zu kennzeichnen. Demzufolge betrifft diese Verpflichtung nicht mehr „nur“ Geräte, die in privaten Haushalten (sogenannte „b2c-Geräte“), sondern auch jene, die in anderen als privaten Haushalten genutzt werden können (sogenannte „b2b-Geräte“).

Hersteller müssen beachten, dass die Kennzeichnung dauerhaft, sichtbar und erkennbar auf den Geräten platziert werden muss. Mit der neuen Kennzeichnungspflicht stellt sich nun nicht mehr nur die Frage nach dem „ob“, sondern auch „wie“ und „wo“ Elektrogeräte gekennzeichnet werden müssen. Nur so ist eine gesetzeskonforme Inverkehrbringung gewährleistet.

WICHTIG: Hersteller müssen ein Rücknahmekonzept hinterlegen

Hersteller von b2b-Geräten sind seit dem 01.01.2022 bzw. dem 01.07.2022 verpflichtet ein Rücknahmekonzept für ihre in Deutschland angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte vorzulegen. Sollten sie dies noch nicht vorgenommen haben, kann es zu einer Registrierungsaufhebung und einem damit einhergehenden Vertriebsverbot kommen.

Bei Fragen zur Umsetzung der Kennzeichnungspflicht sowie dem Rücknahmekonzept, helfen wir Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie im Rahmen unserer Beratungs- und anderweitiger Dienstleistertätigkeiten zur Sicherstellung Ihrer Rechtskonformität!

 

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